Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

§1 Allgemeines Hinweise

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der GGS Management GmbH mit Sitz in der Ernst-Augustin-Straße 12, 12489 Berlin, nachfolgend GGS. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, nachfolgend Vertragspartner genannt. Verträge mit Einzelpersonen über die unten benannten Leistungen der GGS werden nicht geschlossen. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die im Widerspruch zu diesen AGB stehen oder über diese hinausgehen, haben ohne eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch die GGS keine Geltung. 

§2 Vertragsgegenstand

(1) Die GGS erbringt ihre Leistungen entsprechend des vom Vertragspartner gewählten Tarifs und in Absprache mit dem Vertragspartner unter Verwendung der bei seiner Registrierung vorgenommenen Angaben. Die GGS erbringt Leistungen aufgrund des persönlichen Umganges mit Dritten, also Kunden und Geschäftspartner des Vertragspartners, wie es dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspricht. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des gewählten Tarifes. 

(2) Abweichende AGB, Leistungsbeschreibungen und Preise können ausschließlich durch vorherige, schriftliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner Gültigkeit erlangen. 

(3) Die GGS ist berechtigt, angebotene Preise, Leistungsbeschreibungen und diese AGB mit einer Frist von 30 Tagen (vier Wochen) im Voraus zu ändern. Die Änderungen werden von der GGS dem Vertragspartner elektronisch bekanntgegeben. Die GGS verwendet hierzu die im Vertragspartner–Account hinterlegte E–Mail Adresse des Vertragspartners welche im Anmeldeprozess als gültig und erreichbar verifiziert wurde. Mit Nutzung der E–Mail Benachrichtigung wird die Schriftform gewahrt, der Vertragspartner erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Zugleich wird der Vertragspartner darauf hingewiesen, dass er innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen schriftlich widersprechen kann. In diesem Fall wird das Vertragsverhältnis zum jeweils nächsten Kündigungstermin aufgelöst, eine Unterlassung der Einwendung gilt als Bestätigung und Akzeptanz der Änderungen durch den Vertragspartner (stillschweigende Vereinbarung). 

(4) Gehört zur Leistung des gewählten Tarifes eine Benachrichtigung über einen Anrufeingang und/o- der Inhalt, so ist die GGS nur die rechtzeitige und ordnungsgemäße Absendung der Nachricht schul- dig. Der rechtzeitige Abruf obliegt dem Vertrags- partner und/oder Dritter Parteien welche zur Zustellung und/oder Weiterleitung genutzt werden wie z.B. Mobilfunkprovider oder Internet–Zugangsprovider. Eine verspätete Zustellung durch Dritte liegt nicht im Aufgabenbereich der GGS, der Vertragspartner erklärt sich hiermit einverstanden. 

(5) Die GGS verpflichtet sich, alle Dienste stets mit größter Sorgfalt auszuführen. Es kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Informationen in Einzelfällen unvollständig, inhaltlich unklar oder unrichtig an die GGS übermittelt bzw. von Mitarbeitern der GGS unvollständig, inhaltlich unklar oder unrichtig verstanden und weitergeleitet werden. Eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen wird nicht übernommen. 

(6) Stellt die GGS dem Vertragspartner je nach gewähltem Tarif weitere Leistungen zur Verfügung (z.B. zusätzliche Telefonnummern ö. ä.), so bleibt sie ebenfalls Inhaber sämtlicher Rechte hieran. Die Befugnis zur Nutzung durch den Auftraggeber ist auf die Vertragslaufzeit beschränkt. Ein Anspruch auf Überlassung nach Ablauf der Vertragslaufzeit besteht nicht. Dies gilt auch für solche Leistungen, die erst nach Vertragsschluss durch die GGS eingeführt werden. 

(7) Stellt die GGS dem Vertragspartner Telefonnummern, Arbeitsplätze und Dienstleistungen für dessen Mitarbeiter zur Verfügung, so dürfen diese nur vom Vertragspartner bzw. dessen Mitarbeitern selbst genutzt bzw. in Anspruch genommen werden. Jegliche entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte sowie nicht mit dem Vertragspartner verbundene Unternehmen ist untersagt. 

§3 Vertragsbeginn und Zustandekommens des Vertrages 

(1) Der Vertrag zwischen der GGS und dem Vertragspartner kommt dadurch zustande, dass die GGS die Registrierung (wird gewertet als Antrag auf Abschluss des Vertrages) des Vertragspartners mit der Bereitstellung der Leistung (Account) annimmt. In der Bereitstellung der Leistungen durch Aktivierung des Accounts liegt die Annahmeerklärung der GGS. Die GGS behält sich vor, den Antrag auf Abschluss des Vertrages im Einzelfall aus wichtigem Grund abzulehnen. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn ein Vertragspartner, gegenüber dem bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde, oder gegen den bereits ein Mahnverfahren betrieben wird, versucht, eine weitere Registrierung vorzunehmen oder eine solche vorgenommen hat. Kosten, die der GGS dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners. 

(2) Zudem kann die GGS vom Vertragspartner die Vorlage von handels-, gesellschafts-, gewerbs- und/oder steuerrechtlichen Unterlagen verlangen, die seine Eigenschaft als Unternehmer belegen. Bis zum Eintreffen und der Prüfung der Unterlagen und bei Vorliegen berechtigter Zweifel an der Solvenz des Vertragspartners ist die GGS berechtigt, die Aktivierung der einzelnen Dienste aufzuschieben oder zu verweigern. 

§4 Pflichten des Vertragspartners 

(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, Dienstleistungen der GGS weder zum Abruf noch zur Verbreitung von Inhalten zu verwenden, die gegen gesetzliche Bestimmungen gleich welcher Art verstoßen. Er hat jeglichen Eindruck im Rechts– und Geschäftsverkehr zu vermeiden, von ihm zu verantwortende Inhalte seien der GGS zuzurechnen. 

(2) Der Vertragspartner hat selbständig dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Einrichtungen, über die er Benachrichtigungen empfängt (Mobiltelefon, Faxgerät etc.) empfangsbereit sind, er die Benachrichtigungen abruft und liest und daraufhin agiert. Er trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass eventuelle Anrufweiterleitungen seiner Anschlüsse auf die Zielnummer zur Anrufweiterleitung korrekt geschaltet sind. 

(3) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die GGS unverzüglich über Änderungen der Rechtsform, der gesetzlichen Vertretung, der Anschrift oder seiner Kontoverbindung zu unterrichten. 

(4) Kommt der Vertragspartner einer seiner Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 dieses Paragrafen nicht nach, ist die GGS berechtigt, gegenüber Dritten zu offenbaren, dass sie als externer Dienstleister für den Auftraggeber tätig ist, wenn dies zur Wahrung ihrer eigenen Belange, insbesondere dem Schutz ihrer Mitarbeiter, erforderlich ist. Weitere Rechte, insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleiben hiervon unberührt. Die GGS behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor. 

(5) Der Vertragspartner verpflichtet sich, seinen GGS Account vor dem unbefugten Zugang durch Dritte zu schützen, insbesondere die ihm zugewiesenen Passworte – beispielsweise durch regelmäßige Änderung – zu sichern und durch angemessene Maßnahmen vor Verlust zu schützen. Er ist für alle Schäden, die aus der Weitergabe oder Bekanntgabe seines Passwortes entstehen, verantwortlich, es sei denn, die Schäden sind nachweislich von der GGS zu vertreten. 

(6) Der Vertragspartner, soweit er einer vertraglichen oder gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt, erklärt hiermit, dass die GGS zum Zwecke der Vertragserfüllung nicht gegen diese Schweigepflicht verstößt. Er stellt die GGS von allen Ansprüchen Dritter frei, soweit aufgrund der Pflicht des Vertragspartners zur Verschwiegenheit gegen die GGS vorgegangen wird. 

§5 Pflichten der GGS 

(1) Die GGS behält sich eine zeitweilige Beschränkung oder Unterbrechung der Dienste aus wichtigem Grund vor, insbesondere bei kurzzeitiger Belegung aller Sekretariatsplätze wegen nicht vorhersehbaren, überdurchschnittlichen Anrufaufkommens, Wartungsarbeiten, Reparaturen etc., die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb notwendig sind und wegen technisch notwendiger Änderungen am System. Die GGS wird alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um derartige Beschränkungen zu vermeiden bzw. diese und deren Auswirkungen so gering wie möglich zu halten und den Vertragspartner bei absehbar längeren Beschränkungen in geeigneter Weise unterrichten. 

(2) Die GGS ist berechtigt, sämtliche Pflichten ganz oder teilweise durch Dritte im Auftrag erfüllen zu las- sen, sofern der Dritte die gleichen Sicherheits- und Verschwiegenheitsstandards einhält wie die GGS und soweit dem nicht berechtigte Interessen des Vertragspartners entgegenstehen. Der Vertragspartner nimmt die erbrachte Leistung als Leistung der GGS an. 

(3) Die GGS verpflichtet sich, ihre Leistungen ordentlich und sorgfältig zu erbringen. Da die GGS im Rahmen ihrer Leistungserbringung auf die Hilfe und Unterstützung von Dritten, insbesondere Telekommunikationsunternehmen, auf die sie keinen Einfluss hat, angewiesen ist, obliegt ihr keine Pflicht zur 100%igen Erreichbarkeit. 

(4) Die GGS hat mit allen Mitarbeitern eine vollumfängliche Verschwiegenheitsvereinbarung zu treffen. 

§6 Zahlungsmodalitäten und Zahlungsverzug

(1) Das Leistungsentgelt besteht grundsätzlich aus einer monatlichen Grundgebühr für die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur durch den Auftragnehmer, die bei einzelnen Tarifen oder im Rahmen von Angebotsaktionen auch entfallen kann und einem Leistungsentgelt auf Basis der Anzahl angenommener Anrufe. Darüber hinaus können Zusatzleistungen beauftragt werden, die gesondert vergütet werden. 

Die aktuell gültigen Preise sind auf www.der-bueropartner.de veröffentlicht. 

Das Leistungsentgelt richtet sich nach der jeweils vereinbarten Preisliste. Die Preise sind Bruttopreise und verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die nutzungsabhängigen Leistungsentgelte werden nach den tatsächlich erbrachten Leistungen, also insbesondere Annahme und Bearbeitung von Anrufen oder sonstigen Aufträgen berechnet. Die Zahlungspflicht für Anrufe besteht für alle an die Zielrufnummer des Auftraggebers gerichteten Anrufe, auch für solche ohne verwertbares Kommunikationsergebnis (Verwählt, Fax an Telefon, Störanrufer etc.), es sei denn, die GGS hat die Anrufe zu vertreten. 

(2) Die Abrechnung erfolgt monatlich für einen Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Kalendermonats. Startet ein Vertrag vor dem 1.1. eines Monats, endet der erste Abrechnungsmonat trotzdem am Ende dieses Monats. Es wird also eine Rumpfabrechnung für die entsprechenden Tage erstellt. Die Rechnung weist differenziert die Beträge für die Grundgebühr und alle entgegengenommenen Anrufe und weitere in Anspruch genommenen Leistungen gemäß Preisliste mit Datum und Uhrzeit aus. 

Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer mit einem entsprechenden SEPA-Mandat den fälligen Rechnungsbetrag jeweils zum 15. des dem Leistungszeitraum folgenden Monats von einem durch den Auftraggeber zu benennenden Girokonto einzuziehen. Kosten für den Zahlungsverkehr trägt der Auftraggeber, Sollte das Konto nicht die erforderliche Deckung aufweisen, trägt der Auftraggeber auch die Kosten für Rücklastschriften. 

(3) Die GGS behält sich das Recht vor, die Leistungsentgelte mit einer Vorlauffrist von vier Wochen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen durch Dritte eintreten. 

(4) Dem Vertragspartner wird monatlich eine Rechnung per E–Mail übermittelt. Die GGS lässt dem Vertragspartner die Rechnung auf dessen Wunsch auch per Post zukommen, wobei grundsätzlich ein Betrag i.H.v. 2,90 Euro pro Rechnung für den postalischen Versand fällig wird. Auf diese Kosten wird beim Versand per E-Mail verzichtet. 

(5) Für die Nichteinlösung von Lastschriften bzw. die spätere Rücknahme von Gutschriften vereinbaren die Parteien eine pauschale Kostenentschädigung von 8,00 EUR pro Fall. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 

(6) Die Leistungsentgelte sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ab dem 15. Kalendertag nach dem Rechnungsdatum befindet sich der Vertragspartner in Verzug. Im Verzugsfall ist die GGS berechtigt, gegenüber den Vertragspartner Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes p. a. zu fordern. Falls die GGS in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist diese berechtigt, diesen gel- tend zu machen. 

(7) Im Fall des Verzugseintritts ist die GGS berechtigt, die einzelnen Dienste bis zur endgültigen Begleichung des offenen Rechnungspostens kostenpflichtig zu suspendieren. Die Suspendierung lässt die Pflicht zur Zahlung von nutzungsunabhängigen Entgelten, insbesondere von monatlichen Grundentgelten für z.B. Servicenummern, unberührt. 

(8) Der Vertragspartner hat Einwände gegen die Rechnung innerhalb von sechs (6) Wochen nach Rechnungsdatum substantiiert schriftlich zu erheben. Einwände berechtigten den Vertragspartner nicht, bereits gezahlte Beträge zurückzufordern (Rücklastschrift). Erkennt die GGS die Einwände ganz oder teilweise an, erstattet die GGS zu viel gezahlte Beträge dem Vertragspartner. Veranlasst der Vertragspartner eine Rücklastschrift, gehen die damit verbundenen Kosten der GGS zu seinen Lasten und die GGS ist zu einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. 

(9) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Vertrags- partner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder diese durch die GGS anerkannt wurden. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen (Einzel–) Vertragsverhältnis beruht. 

(10) Überschreiten die Gebühren eine Höhe von 500 EUR je Woche, ist die GGS berechtigt den Abrechnungsturnus auf wöchentliche Rechnungsstellung zu ändern oder eine Sicherheitskaution zu verlangen. 

§7 Haftung

(1) Die Haftung für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit der GGS verursacht worden sind, wird ausgeschlossen. 

(2) Steht dem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zu, ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

(3) Für schadensverursachende Ereignisse, die auf Übertragungswegen des Telekommunikationsproviders oder in einer Vermittlungseinrichtung des Telekommunikationsproviders eingetreten sind, haftet die GGS dem Vertragspartner nur insoweit, als der Telekommunikationsprovider nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes oder der Telekommunikations–Vertragspartnerschutz–Verordnung in der jeweils geltenden Fassung gegenüber der GGS haftet. 

(4) Soweit die GGS im Innenverhältnis für das Handeln Dritter, derer sie sich zum Zwecke der Vertragserfüllung bedient, gegenüber dem Vertragspartner einzustehen hat, ist die Haftung der GGS dem Grunde und der Höhe nach auf den Anspruch gegenüber dem Dritten begrenzt. An Erfüllung statt tritt die GGS hierzu diesen Anspruch gegenüber dem Dritten an den Vertragspartner ab, den dieser hiermit annimmt. Die Abtretung umfasst auch die ggf. notwendige Übergabe von Urkunden und Verträgen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 

(5) Der Vertragspartner haftet der GGS gegenüber für alle Schäden, die aus der Verletzung der in “§4. Pflichten des Vertragspartners“ vereinbarten Pflichten entstehen. Pauschal vereinbaren die Parteien einen Schadensersatz in Höhe von 150 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. 

§8 Datenschutz 

Für sämtliche Bestimmungen bezüglich des Datenschutzes siehe gesonderte Datenschutzrichtlinien auf www.der-bueropartner.de. Durch Akzeptieren der AGB gelten diese Bestimmungen als akzeptiert. 

§9 Kündigung 

(1) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Parteien berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit zum Ende des Folgemonates zu kündigen. Die Kündigungserklärung kann in Text– oder Schriftform erfolgen. Die mündliche Kündigung wird ausgeschlossen. 

(2) Den Parteien bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: Der Vertragspartner ist mit der Zahlung für eine Rechnung mehr als vierzehn (14) Tage in Verzug oder der Vertragspartner verstößt wiederholt schuldhaft gegen die ihm aus dem Vertragsverhältnis mit der GGS obliegenden Pflichten. 

§10 Sonstige Regelungen 

(1) Führt die GGS neue Features oder Dienste ein, so können hierfür ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden. 

(2) Der Vertragspartner stellt die GGS von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich im Zusammenhang mit einem Verstoß des Vertragspartners gegen seine vorstehenden Pflichten ergeben und hält die GGS insoweit schadlos. 

(3) Die GGS wird Serviceanfragen montags bis freitags von 08.00 bis 20.00 Uhr entgegennehmen. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit vierundzwanzig Stunden eine E–Mail an den GGS Support zu senden. Es besteht kein Anspruch auf telefonische Verfügbarkeit der GGS. Weitere Servicedienstleistungen wie Live-Support o.ä. liegen im Ermessen der GGS. 

§11 Schlussbestimmungen 

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN–Kaufrechts. 

(2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; alle anderen Formen werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Alle Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten als nicht vereinbart, auch wenn die GGS ihrer Anwendbarkeit nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sollten Gesetze, auch solche, die dispositiv sind, die Änderung oder Anpassung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages notwendig machen, so vereinbaren die Parteien die Ersetzung der alten Regelung durch das neue Gesetz bis zur Herbeiführung einer eigenen neuen Bestimmung. 

(3) Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln der AGB bzw. des mit der GGS geschlossenen Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine solche ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen und der Intention der Parteien möglichst nahe kommt; dasselbe gilt im Falle einer Lücke. 

(4) Leistungs- und Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin. 

Stand 09.01.2017